LG Leipzig verurteilt öffentlichen DNS-Dienst zur Sperrung
Erfolg auch im Hauptsacheverfahren
Am 01.März 2023 hat das Landgericht Leipzig 05 O 807/22 den öffentlichen DNS-Dienst „Quad9“ zur Sperrung der Domains der Webseite „CannaPower“ verurteilt. Öffentliche DNS-Dienste wie der von Quad9 können dazu genutzt werden, um Sperren von rechtsverletzenden Webseiten zu umgehen. So auch in diesem von unserer Kanzlei geführten Verfahren. CannaPower ist eine strukturell urheberrechtsverletzende Webseite, die schon seit April 2021 im Rahmen der CUII von den führenden deutschen Internetdienstanbietern gesperrt wird. Diese DNS-Sperre wurde unter Einschaltung von Quad9 umgangen. In dem Hauptsachverfahren vor dem Landgericht Leipzig wurde Quad9 nun verpflichtet, in ihrem Dienst die Domains zu sperren, die auf CannaPower verweisen. Zuvor hat schon das Landgericht Hamburg Quad9 per einstweiliger Verfügung in gleicher Weise verpflichtet (Beschluss vom 12.05.2021 bestätigt durch Urteil vom 01.12.2021 . Das Landgericht Leipzig hat den Dienst weitergehend als Täter der öffentlichen Wiedergabe verurteilt, weil die Auflösung der Domains im DNS-Dienst auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung nicht vollständig unterbunden war. Noch am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig war es möglich, die streitgegenständlichen Domains unter Einschaltung des Dienstes der Beklagten von deutschen IP-Adressen, über VPN und über deutsche Mobilfunkverbindungen abzurufen. Da die Beklagte die vollständige Sperrung schuldhaft unterlassen hat, wurde sie im Anschluss an die neuere EuGH-Rechtsprechung (Youtube und Uploaded) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Uploaded III) als Täter verurteilt. Ähnlich hatte schon am 29.09.2022 in einem ebenfalls von unserer Kanzlei betreuten Verfahren das Landgericht Köln 14 O 29/21 entschieden.
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